Anwendungsbereich und Geltung
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln Abschluss, Inhalt und Abwicklung von Verträgen über die Erstellung, Lizenzierung und Wartung von Software zwischen dem Kunden und der Anbieterin.
Die Konkretisierung der Leistungen erfolgt in den nachfolgenden Dokumenten, welche integrierende Vertragsbestandteile bilden und bei Widersprüchen in folgender Reihenfolge massgebend sind:
1. Einzelvertrag (Vertragsurkunde)
2. Angebot
3. die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen
Abweichende Vereinbarungen sind jederzeit möglich, müssen jedoch schriftlich vereinbart werden.
Leistungen der Anbieterin
Die Anbieterin bietet insbesondere folgende Leistungen an:
| Erstellen von Softwarelösungen unter Einsatz von eigener Standardsoftware oder von Standardsoftware von Drittanbietern,
| Erteilung von Lizenzen für Standardsoftware,
| Wartung von Softwarelösungen und Standardprodukten,
| Vertreiben von Lizenzen von Standardsoftware von Drittanbietern,
| Betreiben von Softwarelösungen,
| Erbringung von Beratungs- und Unterstützungsdienstleistungen im IT-Bereich.
Art, Umfang und Eigenschaften der Leistungen werden im Angebot und/oder einem Einzelvertrag zwischen der Anbieterin und dem Kunden geregelt.
Lizenz an eigener Software
Die Anbieterin räumt dem Kunden ein nicht übertragbares und nicht ausschliessliches Recht zur Nutzung der Software gemäss Einzelvertrag und/oder Angebot ein. Die Dauer der Lizenz ist zeitlich unbegrenzt, sofern gemäss Einzelvertrag und/oder Angebot nichts anderes vereinbart ist.
Der Kunde darf weder die Nutzungsrechte an der Software Dritten lizenzieren, noch die Software Dritten vermieten, verleihen oder in anderer Weise zur Verfügung stellen.
Lizenz an Drittsoftware
Die Anbieterin kann Lizenzen an Drittsoftware vertreiben. Der Kunde erwirbt dabei direkt eine Nutzungslizenz beim Drittanbieter. Es gelten immer die Lizenzbedingungen des entsprechenden Drittanbieters.
Die Verpflichtungen der Anbieterin enden im Falle einer Lizenz an Drittsoftware mit der Übergabe der entsprechenden Lizenz an den Kunden. Weitergehende Verpflichtungen der Anbieterin bestehen keine.
Wartung
Die Anbieterin bietet den Kunden zudem die Wartung im Zusammenhang mit der von ihr erstellten Softwarelösungen und ihrer Standardsoftware während der Dauer der Nutzung an. Die Einzelheiten der Wartung werden in einem separaten Wartungsvertrag geregelt.
Die Anbieterin übernimmt für die Dauer der Wartung die Behebung der Mängel gemäss Fehlerklassen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, wird die Wartung durch die Anbieterin ab Inbetriebnahme übernommen.
Nicht als Wartung gilt die Behebung von Mängeln, welche bei Lieferung bzw. Erbringung der Leistung bestanden haben und welche gemäss untenstehender Ziffer unter die Gewährleistung und Mangelbehebung fallen.
Pflichten des Kunden
Der Kunde verpflichtet sich, die in der Software-Dokumentation enthaltenen Nutzungs- und Integrationsanforderungen einzuhalten und allfällige zusätzliche Anweisungen der Anbieterin im Zusammenhang mit der Installation, Inbetriebnahme und Nutzung der Software zu beachten und einzuhalten.
Der Kunde verpflichtet sich, die Software weder zu ändern, zu vervielfältigen, abzugleichen, zu vertreiben, anzuzeigen, zu publizieren, zurückzuentwickeln (reverse-engineering), zu übersetzen, zu disassemblieren, zu dekompilieren oder anderweitig einen Versuch zu unternehmen, einen von der Software abgeleiteten Quell-Code zu erzeugen.
Vergütung
Die Anbieterin erbringt die Leistungen zu Festpreisen oder nach Aufwand mit oder ohne oberer Begrenzung der Vergütung (Kostendach). Sie gibt dem Kunden in ihrem Angebot die Kostenarten und Kostensätze bekannt.
Für die Wartung wird zwischen der Anbieterin und dem Kunden im Wartungsvertrag eine Jahrespauschale für die Bereitschaft und Verfügbarkeit zur Behebung der Fehlermeldungen vereinbart. In der Jahrespauschale inbegriffen sind 10 Stunden Wartung, sofern im Angebot oder Einzelvertrag kein anderer Wert festgelegt wird. Darüber hinausgehende Aufwendungen im Zusammenhang mit Wartung und Behebung von Fehlermeldungen werden nach Aufwand zu einem separat vereinbarten Stundensatz erhoben.
Erbringt die Anbieterin Leistungen nach Aufwand, so führt sie auf der Rechnung die innerhalb der Periode effektiv geleisteten Stunden auf. Auf Anfrage kann ein Rapport angefragt werden, der pro Tag die Leistungen und Arbeitsdauer jeder eingesetzten Person nennt.
Die Rechnungsstellung erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, nach Erbringung der abgerechneten Leistungen. Rechnungen sind innert 30 Kalendertagen nach Erhalt zu bezahlen und sind ohne Abzüge geschuldet (netto).
Ausführung
Die Vertragspartner zeigen sich gegenseitig sofort alle Umstände aus ihren Bereichen an, welche die vertragsgemässe Erfüllung gefährden oder gefährden könnten.
Die Anbieterin kann gemäss eigenem Ermessen selbstständig Subunternehmer zur Erfüllung der vereinbarten Leistungen beiziehen. Sie ist dafür besorgt, dass alle vertraglichen Bestimmungen auch durch die Subunternehmer eingehalten werden.
Mitwirkung des Kunden
Der Kunde übergibt der Anbieterin rechtzeitig alle für die Vertragserfüllung erforderlichen Vorgaben und Unterlagen aus seinem Bereich und gewährt ihr den für die Vertragserfüllung notwendigen Zugang zu Räumlichkeiten und Informatiksystemen. Der Kunde beantwortet Anfragen innerhalb nützlicher Frist und arbeitet aktiv und innerhalb des gegenseitig vereinbarten Terminplans gemäss Einzelvertrag und/oder Angebot mit.
Leistungsänderungen
Beide Vertragspartner können schriftlich Änderungen der vereinbarten Leistungen beantragen. Sind Auswirkungen auf Eigenschaften, Kosten oder Termine zu erwarten, offeriert die Anbieterin die Leistungsänderungen. Mit dem schriftlichen Akzept der Änderungsofferte gelten die Leistungsänderungen als genehmigt.
Immaterialgüterrechte
Sämtliche Schutzrechte (Immaterialgüterrechte, Leistungsschutzrechte sowie Anwartschaften), insbesondere Patent-, Urheber-, Design-, und Markenschutzrechte sowie Know-how, an den bereits bestehenden und während der Dauer des vorliegenden Vertrages noch zu entwickelnden Softwarelösungen, einschliesslich dazugehöriger Dokumentationen und Programmunterlagen, gehören vollumfänglich der Anbieterin.
Ausgenommen hiervon ist jene Hard-/Software von Dritten, welche für die Nutzung der Software der Anbieterin zusätzlich erforderlich ist oder welche vom Kunden zusätzlich von der Anbieterin bezogen wird, und bezüglich welcher die Rechte Dritter vorbehalten bleiben.
Informationssicherheit und Geheimhaltung
Die Vertragspartner verpflichten sich zur Geheimhaltung von vertraulichen Dokumenten, Informationen und Daten, die ihnen vom jeweils anderen Vertragspartner zugänglich gemacht werden und die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind. Diese Pflicht ist auch einbezogenen Dritten aufzuerlegen. Die Geheimhaltungspflichten bestehen schon vor Vertragsabschluss und bleiben auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bestehen. Vorbehalten bleiben gesetzliche Melde-, Aufklärungs- und Informationspflichten.
Verzug
Die Vertragspartner kommen nach Mahnung vertraglich vereinbarter Termine unter Einräumung einer Nachfrist von 90 Kalendertagen in Verzug.
Meldung von Mängeln und Störungen
Der Kunde meldet Softwarefehler und Störungen unter Beilage des verfügbaren Dokumentationsmaterials (fehlerhafte Dateien, Screenshots, Logfiles u. ä.) und unter Angabe von Datum, Uhrzeit sowie der ausgeführten Bedienungsschritte via das linkyard Kundenportal.
Fehlerklassen
Softwarefehler und -störungen werden in die nachfolgenden Fehlerklassen eingeteilt: